Nachdem das sogenannte Tierarzneimittelneuordnungsgesetz am 1.11.2002 offiziell als 11. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft getreten ist, beschäftigt sich das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die Veterinärverwaltung, die Standesvertretung der Tierärzteschaft (BpT und BTK) und Interessengruppen der Pharmaindustrie (BfT) und Landwirtschaft (ZDS) bereits mit dem nächsten Thema, welches einschneidende Veränderungen und weitere Einschränkungen für die Nutztierpraxis und Landwirtschaft zur Folge haben kann.
In den letzten Jahren hat sich insbesondere in der `Schweinepraxis`- mit unterschiedlicher Ausprägung in den einzelnen Bundesländern bzw. Regierungsbezirken- eine umfangreiche Genehmigungspraxis dieser Anträge dahin gehend etabliert, dass Anträge auf Impfstoffabgabe in aller Regel genehmigt werden (müssen). Diese Genehmigungen werden aber dann teilweise mit berechtigten, aber auch unsinnigen Nebenbestimmungen bzw. Auflagen versehen.
Während die derzeit gültige Fassung des § 34 der Tierimpfstoff-Verordnung lediglich zwei Absätze umfasst, soll die mögliche zukünftige Version, die derzeit als Diskussionspapier vorliegt, ganze neun(!) Absätze aufweisen. Interessant ist dabei, dass in erster Linie die bisher oft unsinnigen Auflagen hier anscheinend `festzementiert` werden sollen. Obwohl im Bundesministerium die geplante Neufassug der TIVO nicht allerhöchste Dringlichkeit hat, soll dieser Artikel mit dazu beitragen, das Thema einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen und als Diskussionsbeitrag dienen.
Anschrift des Verfassers:
Dr. Reinhold Heggemann
Bahnhofstr.69
25782 Tellingstedt
Tel.: 04838-703004
Fax: 04838-703005
Die aktuell gültige Gesetzesfassung mit Kommentar finden Sie unter www.pigpool.de
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