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Neue Regeln f
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Neue Vorschriften für die Einfuhr von Haustieren nach Schweden gelten ab dem 3. Juli 2004. Durch die Verordnung 998/2003 des Europaparlamentes und des Europarates werden die Anforderungen an die Tiergesundheit beim grenzüberschreitenden Verkehr von Haustieren innerhalb der EU und in die EU geregelt.
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* ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung,
* Impfung gegen Tollwut entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit einem Präparat, das von der WHO zugelassen ist (diese Impfung ist bei der Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich),
* Antikörpertest, der mindestens 0,5 IE/ml Anti-Tollwut-Körper ausweist. Dieser Test muss frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der letzten Tollwut-Impfung erfolgen, d.h. mit den gleichen Fristen wie heute (der Antikörpertest ist bei der Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich),
* Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit einem Praziquantel-haltigem Wirkstoff innerhalb von 10 Tagen vor der Einfuhr. Pendler zwischen Schweden und Dänemark können auch weiterhin das 4-Wochen-Attest nutzen,
* Dokumentation in Form eines Passes, in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen notiert.
Aufgehoben werden also die derzeit noch gültigen
Einfuhranforderungen:
* Gesundheitsattest,
* Impfung gegen Leptospirose und Hundestaupe
* Einfuhrregistrierung/Genehmigung für Importeure.
Das Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt jedoch, daß alle Tiere auch weiterhin gegen Leptospirose und Hundestaupe geimpft werden.
- Wenn Sie einen Hund oder eine Katze vor dem 3. Juli 2004 nach Schweden einführen wollen, müssen Sie genau wie bisher einen entsprechenden Antrag beim Zentralamt für Landwirtschaft stellen sowie 400 SEK Bearbeitungsgebühr zahlen.
- Wenn Sie einen Hund oder eine Katze am 3. Juli 2004 oder später nach Schweden einführen wollen, benötigen Sie keine Genehmigung.
- Wenn Sie vor dem 3. Juli aus Schweden ausreisen, aber nach dem 3. Juli wieder einreisen möchten, benötigen Sie keine Genehmigung. Alle anderen Bedingungen für die Einfuhr müssen jedoch erfällt sein.
- Bereits eingezahlte Antragsgebühren, die auf Anträge zurückzuführen sind, die beim Zentralamt für Landwirtschaft nach dem 31. Dezember eingehen, werden unter keinen Umständen zurückerstattet, nicht einmal, wenn sich diese Gebühren auf Anträge mit einem gewünschten Gültigkeitsdatum ab dem 3. Juli oder später beziehen.
Alle Einzelheiten der Verordnung 998/2003 stehen auch heute noch nicht abschließend fest, die Vorschriften des Zentralamtes für Landwirtschaft sind noch nicht geändert. Weitere Informationen über die neuen Regeln werden kontinuierlich auf der Website des Zentralamtes für Landwirtschaft unter folgender Adresse veröffentlicht: www.sjv.se. Unter anderem werden in Kürze dort weitere Informationen über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern sowie zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern veröffentlicht.
quelle: www.sjv.sse
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