Schweine seien hochsoziale Tiere und bräuchten den Kontakt zu Artgenossen. Die Haltung eines einzelnen Tieres in der Wohnung sei daher nicht artgerecht.
Zudem unterliegt auch die `private` Haltung von Schweinen zahlreichen rechtlichen Vorgaben, die diesen `Privathaltern` häufig unbekannt sind:
Wer beispielsweise mit seinem Tier in Urlaub fahre, müsse u.a. die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen beachten. Zudem sei das Ausführen von Hausschweinen in seuchenrechtlich reglementierten Gebieten nicht zulässig.
Für alle Schweine gelten ausnahmslos die einschlägigen Vorschriften zum Schutz vor der Schweinepest: Danach müssten die Besitzer auch die im Haus lebenden Tiere bei dem zuständigen Veterinäramt melden, damit die Schweinehaltung registriert werden könne.
Sollen Schweine auch gezüchtet werden, müssen zusätzliche Anforderungen eingehalten werden. In der Praxis bedeute dies, dass beispielsweise bei der Freilandhaltung das Gelände mit einem doppelten Zaun eingefriedet und von der Behörde genehmigt werden müsse. Ein Kontakt zu Wildschweinen müsse sicher ausgeschlossen werden können, damit Ansteckungsrisiken vermieden werden könnten.
Auf Grund der hohen Übertragungsgefahr besteht ein generelles Verfütterungsverbot von Speiseresten an Schweine.
Die derzeit verfügbaren Impfstoffe gegen Schweinepest bieten nach Ansicht des Landestierschutzbeirates keinen hundertprozentigen Schutz und seien deshalb nur als Notimpfung im Rahmen der Seuchenbekämpfung zulässig, als reine Prophylaxemaßnahme aber ungeeignet.
Quelle: www.baden-wuerttemberg.de/land/service/presse/
Diese Seite weiter empfehlen
|
Druckversion
|
Artikel versenden
|