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Verschweigen einer
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So entschied kürzlich das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken: Nach Ansicht des Gerichts ist die Versicherung nicht berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung zu kündigen, wenn das vom Arzt behandelte Leiden nur vorübergehend aufgetreten sei.
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Die Begründung: Dies spreche dafür, daß die Versicherung nicht über einen Krankheitsbefund arglistig getäuscht werden sollte.
Der konkretet Fall (Az.: 5 U 736/03-71): Das Gericht gab der Klage einer Frau gegen ihre Versicherung statt. Die Klägerin hatte sich vor Abschluß des Versicherungsvertrages wegen Erschöpfungszuständen in ärztlicher Behandlung befunden. Als Grund des Leidens nannte sie Auseinandersetzungen mit ihrem damaligen Arbeitgeber.
Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes hätten sich auch die Beschwerden erledigt. Bei Abschluß der Versicherung habe sie das Leiden daher nicht mehr angegeben. Als die Versicherung gleichwohl davon erfuhr, kündigte sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung.
Quelle: www.aerzezeitung.de
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