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Rentenanspruch f
Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel muß die gesetzliche Rentenversicherung Kindererziehungszeiten auch dann anerkennen, wenn die Eltern Pflichtmitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind. Daher sollten Ärztinnen die Geburt ihrer Kinder unbedingt bei der gesetzlichen Rentenversicherung melden.

Der konkrete Fall: Eine Rechtsanwältin hatte die Vormerkung von Kindererziehungszeiten verlangt. Sie war zunächst sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bekam im Mai 1999 ein Kind.

Seit November 2001 war sie als angestellte Anwältin Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und deshalb von ihrer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) erkannte seitdem die Kindererziehungszeiten nicht mehr an.

Wie das Bundessozialgericht entschied, ist dies aber nur dann gerechtfertigt, `wenn die Kindererziehungszeiten systembezogen annähernd gleichwertig in der berufsständischen Versorgungseinrichtung berücksichtigt werden`.
(Urteil des Bundessozialgerichts, Az: B 4 RA 6/05 R)

Nach Auskunft der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) in Köln ist das regelmäßig nicht der Fall, auch nicht bei den Ärzten. Seit Jahren fordere die ABV deshalb entsprechende Zuschüsse des Bundes, bislang aber ohne Erfolg, sagte Hauptgeschäftsführer Michael Jung auf Anfrage der `Ärzte Zeitung`. In der gesetzlichen Rentenversicherung reichten aber schon zwei Kinder aus, um einen eigenständigen Rentenanspruch zu erwerben.

Daher hatte in dem vorliegenden Fall das Hessische Landessozialgericht keine Feststellungen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Versorgungswerk der Rechtsanwälte getroffen. Dies soll es nun nachholen und dann erneut über den Streit entscheiden, urteilte das BSG.




Quelle: www.aerztezeitung.de


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